Bedeutung: § 823 II BGB [1] „Nach dem BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Vermögen, das heißt seinem Eigenvermögen und dem Nachlass...
den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.“ Wortbildungen: Ausantwortung [1] ? Referenzen...