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Parteienverbot wissen müssen. Die Definition des Wortes
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Nebenformen:
- Parteiverbot
Worttrennung:
- Par·tei·en·ver·bot, Plural: Par·tei·en·ver·bo·te
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: Parteienverbot (Info)
Bedeutungen:
- Deutschland: durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochenes Untersagen jeglicher politischer Aktivität einer parteipolitischen Vereinigung
Herkunft:
- Determinativkompositum, zusammengesetzt aus Partei, Fugenelement -en und Verbot
Oberbegriffe:
- Verbot
Beispiele:
- Das Grundgesetz sieht für ein Parteienverbot hohe Hürden vor. [1]
- Die Voraussetzungen für ein Parteienverbot sind in Artikel 21, Absatz 2, des Grundgesetzes geregelt.
- Um ein Parteienverbot zu erreichen, muss sich eine Zweidrittelmehrheit der Richter des Bundesverfassungsgerichts dafür aussprechen.
- So kommt es sehr selten zu Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Dennoch kam es bereits zweimal vor, dass ein Parteienverbot ausgesprochen werden musste.[2]
- Nachdem die offen neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 verboten wurde, war das KPD-Verbot vom 17. August 1956 das zweite Parteienverbot in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.
- „Überdies ist sie die einzige Partei, die vor 2011 trotz des Parteienverbots in den FATA über eine flächendeckende politische Basis verfügte - vor allem aufgrund ihres weitreichenden Medresen-Netzwerks.“[3]
Wortbildungen:
- Parteienverbotsverfahren
Übersetzungen
- Wikipedia-Artikel „Parteienverbot“
- Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Parteienverbot“
- Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch „Parteienverbot“
Quellen: