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Rotsiegelbeschluss wissen müssen. Die Definition des Wortes
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Nicht mehr gültige Schreibweisen:
- Rotsiegelbeschluß
Worttrennung:
- Rot·sie·gel·be·schluss, Plural: Rot·sie·gel·be·schlüs·se
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: Rotsiegelbeschluss (Info)
Bedeutungen:
- Beschluss unter Anbringung des besonderen Gerichtssiegels gemäß § 68 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz in Österreich[1]
Beispiele:
- „Ein sogenannter »Rotsiegelbeschluss« sei nicht Voraussetzung dafür, dass über die von Todes wegen erworbenen Spareinlagen verfügt werden könne.“[2][3]
- „Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen vorgesehene Banksperre hat in der Praxis sogar dazu geführt, bei jeder Auszahlung einen so genannten »Rotsiegelbeschluss« zu verlangen, also einen mit dem besonderen Siegel nach § 68 Abs. 2 Geo. versehenen Beschluss.“[4]
- „Zugleich stellte Heimo L. den Antrag, das Abhandlungsgericht möge mit sogenanntem Rotsiegelbeschluß erkennen, daß der Versicherer die Versicherungssumme an Heimo L. auszuzahlen berechtigt und verpflichtet sei.“[5]
- „Daß die angesprochenen Banken die Guthaben nach Erhalt des Rotsiegelbeschlusses an den im Beschluß als Erben Bezeichneten ausfolgen werden, unterliegt keinem Zweifel.“[6]
- „Heute reicht allerdings eine Ausfertigung des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung einer Sperre aus (§ 179 AußStrG); ein ‚Rotsiegelbeschluss‘ ist nicht mehr erforderlich.“[7]
Übersetzungen
Quellen: