Auftragsdatenverarbeitungsvertrag

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Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (Deutsch)

Singular Plural
Nominativ der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag die Auftragsdatenverarbeitungsverträge
Genitiv des Auftragsdatenverarbeitungsvertrages
des Auftragsdatenverarbeitungsvertrags
der Auftragsdatenverarbeitungsverträge
Dativ dem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
dem Auftragsdatenverarbeitungsvertrage
den Auftragsdatenverarbeitungsverträgen
Akkusativ den Auftragsdatenverarbeitungsvertrag die Auftragsdatenverarbeitungsverträge

Worttrennung:

Auf·trags·da·ten·ver·ar·bei·tungs·ver·trag, Plural: Auf·trags·da·ten·ver·ar·bei·tungs·ver·trä·ge

Aussprache:

IPA:
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Auftragsdatenverarbeitungsvertrag (Info)

Bedeutungen:

Vertragsrecht: Vertrag für eine Auftragsdatenverarbeitung

Herkunft:

Determinativkompositum aus den Substantiven Auftragsdatenverarbeitung und Vertrag und dem Fugenelement -s

Oberbegriffe:

Datenverarbeitungsvertrag

Unterbegriffe:

Muster-Auftragsdatenverarbeitungsvertrag

Kurzformen:

ADV-Vertrag

Beispiele:

„(4) Der Auftragnehmer hat mit dem Subunternehmer einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des § 11 BDSG entspricht. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.“[1]
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz“[2]
„Recall verwendet einen neuen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag („Standardvertrag DMS“). Der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag enthält alle nach § 11 Abs. 2 BDSG erforderlichen Angaben. Für Zwecke der Übersichtlichkeit sind die jeweiligen Anforderungen aus § 11 Abs. 2 BDSG sowie die jeweils im Vertrag zu findende Umsetzung in der anliegenden „Checkliste“ (Anlage 1) beigefügt.“[3]
„Genauso sollten Unternehmen es mit dem Thema Datenschutz handhaben: Die Datenschutzgesetzgebung kennen, sich selbst daran halten und auch alle involvierten Dienstleister über Auftragsdatenverarbeitungsverträge zur Einhaltung verpflichten sowie auch dem Kunden gegenüber einen transparenten Umgang mit seinen Daten pflegen.“[4]
„Schärfere Strafen: § 43 Abs. 1 BDSG (Novelle II) (Bußgeldrahmen zukünftig EUR 50.000) wird um Tatbestände zur fehlenden Überprüfbarkeit automatisierter Abrufverfahren, dem Vorschreiben zu strenger Formvorschriften für einen Widerspruch gegen Werbung und Marketing sowie vor allem zu mangelhaften Auftragsdatenverarbeitungsverträgen ergänzt.“[5]

Übersetzungen

Quellen:

  1. Informationen, Wissenswertes und Mustervertrag zum Thema: Auftragsdatenverarbeitung. In: https://www.datenschutz-guru.de/files/Auftragsdatenverarbeitung_Vertrag_Standard_V3_5.docx Word-Dokument. Datenschutz-Guru, 20. Juli 2016, Seite 5, archiviert vom Original am 20. Juli 2016 abgerufen am 23. September 2016 (HTML, Deutsch, Zitat aus dem Word-Dokument).
  2. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag Gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz. hyperspace, 2013, archiviert vom Original am 2013 abgerufen am 24. September 2016 (HTML, Deutsch).
  3. V. Neuer Auftragsdatenverarbeitungsvertrag. Datenschutzzentrum, 30. August 2014, archiviert vom Original am 30. August 2014 abgerufen am 24. September 2016 (HTML, Deutsch).
  4. René Schellbach: In der eigenen Datenbank schlummern Informationen, die man nur ausgraben muss. EuroCIS, 1. September 2010, archiviert vom Original am 1. September 2010 abgerufen am 24. September 2016 (HTML, Deutsch).
  5. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag. Linguee, abgerufen am 24. September 2016 (Deutsch, Quelle: oppenhoff.eu).