Notenschutz

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Notenschutz (Deutsch)

Singular Plural
Nominativ der Notenschutz
Genitiv des Notenschutzes
Dativ dem Notenschutz
Akkusativ den Notenschutz

Worttrennung:

No·ten·schutz, kein Plural

Aussprache:

IPA:
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Notenschutz (Info)

Bedeutungen:

Schule: Nichtbewertung einzelner Leistungsaspekte[1]

Gegenwörter:

Nachteilsausgleich

Beispiele:

Notenschutz wird ausschließlich bei den in den Abs. 2 bis 7 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt.“[2]
„Viele Eltern fordern Notenschutz für Kinder mit Legasthenie und Rechenschwäche.“[3]
„Allerdings gibt es auch beim Notenschutz keine bundesweit einheitliche Regelung.“[4]
„Die Unterscheidung von Nachteilsausgleich und Notenschutz ist eine schulrechtliche Entscheidung, die ebenfalls kein Mediziner, sondern die Schule vornimmt.“[5]
„Gebe es keine klaren Vorgaben, müssten Schulleiter und Lehrer Eltern gegenüber sich dauernd rechtfertigen, warum ein Kind Notenschutz bekomme und ein anderes nicht.“[6]

Übersetzungen

Wikipedia-Suchergebnisse für „Notenschutz
Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Notenschutz

Quellen:

  1. Deutscher Wikipedia-Artikel „Lese- und Rechtschreibstörung“ (Stabilversion)
  2. Bayerische Schulordnung , § 34 Notenschutz
  3. Susanne Klein: "Mei, du kannst ja nicht mal rechnen". In: sueddeutsche.de. 6. August 2017, ISSN 0174-4917 (URL, abgerufen am 1. Februar 2018).
  4. Volker Ebel, Gabriele Heßmann: Lese-Rechtschreib-Schwäche. Gräfe Und Unzer, 2006, Seite 78 (Zitiert nach Google Books).
  5. Thomas Böhm: "Nein, du gehst jetzt nicht aufs Klo" - Was Lehrer dürfen. MVG, 2017 (Zitiert nach Google Books).
  6. Gisela Rauch: Bayern ändert Notenschutz für Legastheniker. In: Main-Post. 24. April 2016