Raufhandel

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Raufhandel (Deutsch)

Singular Plural
Nominativ der Raufhandel die Raufhändel
Genitiv des Raufhandels der Raufhändel
Dativ dem Raufhandel den Raufhändeln
Akkusativ den Raufhandel die Raufhändel

Anmerkung:

Die Singularform Raufhändel ist nicht normativ.

Worttrennung:

Rauf·han·del, Plural: Rauf·hän·del

Aussprache:

IPA:
Hörbeispiele:

Bedeutungen:

Singular überwiegend fachsprachlich, juristisch: gewalttätige Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Personen, meist mit den Fäusten ausgetragen

Synonyme:

Schlägerei, Rauferei

Beispiele:

Die Polizei setzt alljährlich rund 200 Sicherheitsbeamte ein, um Raufhändel zu unterbinden.[1]
Die in Bochum stärksten Schalker, Rafinha und Jefferson Farfan, waren hingegen in Raufhändel verwickelt, was stets Ausdruck fehlender Disziplin ist.[2]
Zum Dünkel trugen die Scholaren ihren Degen, Raufhändel gehörten zum Studium generale, ein Jahr ohne Morde wurde in den Marburger Uni-Annalen von 1619 mit Verwunderung notiert.[3]
„Verletzungen und Tötungen im Raufhandel bieten der rechtlichen Beurteilung besondere Schwierigkeiten.“[4]
„Der Artikel 49 des FIFA-Disziplinarreglements: Raufhandel 1. Ein Spieler, der sich an einem Raufhandel beteiligt, wird für mindestens sechs Spiele gesperrt.“[5]
„Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien.“[6]
„Ein vernünftiger Durchschnittsmensch gerät üblicherweise gerade nicht als aktiv Beteiligter in einen Raufhandel.“[7]

Übersetzungen

Wikipedia-Artikel „Schlägerei“, dort auch „Raufhandel“
Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Raufhandel
Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch „Raufhandel
Duden online „Raufhandel

Quellen:

  1. Wikipedia-Artikel „Wiener Silvesterpfad
  2. Rückkehr der Schalker Verhältnisse (SPIEGEL ONLINE, 16.02.2009)
  3. Gaudeamus? Igitt (SPIEGEL special 6/1998 vom 01.06.1998, Seite 147)
  4. Franz Liszt: Lehrbuch des deutschen Strafrechts. 16. und 17., völlig durchgearbeitete Auflage. de Gruyter, Berlin, Boston 2018, ISBN 978-3-11-167060-7, Seite 322, DNB 1170291422 (Reprint, Original: J. Guttentag, Berlin 1908, Google Books, abgerufen am 22. Februar 2024).
  5. dpa: Der Raufhandel. Hintergrund. In: stern.de. 3. Juli 2006, ISSN 0039-1239 (URL, abgerufen am 22. Februar 2024).
  6. BGE 141 IV 454. In: Das Fallrecht. Universität Bern, abgerufen am 22. Februar 2024.
  7. Raufhandel – keine Deckung durch den Privathaftpflichtversicherer. In: Der Oberste Gerichtshof. ogh.gv.at. Oberster Gerichtshof, Wien, 2014-02-26=, abgerufen am 22. Februar 2024.