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Worttrennung:
- er·üb·ri·gen, Präteritum: er·üb·rig·te, Partizip II: er·üb·rigt
Aussprache:
- IPA: ,
- Hörbeispiele: erübrigen (Info), erübrigen (Info)
Bedeutungen:
- sich erübrigen: unwichtig (unnötig, überflüssig) werden durch jüngst erworbene Erkenntnisse, durch neue Umstände
- etwas erübrigen: etwas durch Sparsamkeit übrig behalten, etwas einsparen, etwas nicht aufbrauchen
- veraltet: zu tun übrig bleiben
Herkunft:
- zu übrig, verdrängt im 16. Jahrhundert das ältere erübern[1][2]
Beispiele:
- „Art. 25 EVHGB erübrigt sich angesichts der Übergangsbestimmung des vorgeschlagenen § 907 Abs. 4 UGB.“[3]
- „Die Daten fließen direkt, ein Datenzwischenspeicher erübrigt sich.“[4]
- „Was also von dem jährlichen Volkseinkommen nicht verzehrt, sondern erübrigt wird, tritt dem Volksvermögen hinzu und vermehrt dasselbe.“[5]
- „Indem wir hiemit unsere Bemerkungen über die Einrichtung einer Zettelbank in Württemberg beschliessen, erübrigt uns, die Frage der Controle durch die Regierung noch etwas näher zu berühren.“[6]
Übersetzungen
veraltet: zu tun übrig bleiben
- Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „erübrigen“
- The Free Dictionary „erübrigen“
- Duden online „erübrigen“
- Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „erübrigen“
Quellen:
- ↑ Duden online „erübrigen“
- ↑ Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „erübern“
- ↑ Christian Zib, Stephan Verweijen: Das neue Unternehmensgesetzbuch. WUV Universitätsverlag, Facultas Verlags- und Buchhandels AG, Wien 2006, Seite 349.
- ↑ Stefan Hesse: Lexikon Automatisierung der Arbeitssysteme. Expert-Verlag, Deutschland 1994, Seite 155. ISBN 3-8169-0989-2
- ↑ Moritz Karl Ernst von Prittwitz: Die Kunst reich zu werden, oder gemeinfaßliche Darstellung der Volkswirthschaft. Verlag von Heinrich Hoff, Mannheim 1840, Seite 451 folgende.
- ↑ Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. 13. Band, Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1857, Seite 647.