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Seekadett wissen müssen. Die Definition des Wortes
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Nicht mehr gültige Schreibweisen:
- Seecadett
Worttrennung:
- See·ka·dett, Plural: See·ka·det·ten
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: Seekadett (Info)
Bedeutungen:
- Marine: Dienstgrad eines Offiziersanwärters
- Kaiserliche Marine ab 1899, Reichsmarine, Kriegsmarine, Deutsche Marine: unterster Dienstgrad
- Kaiserliche Marine bis 1899: zwischen dem Kadetten und dem Fähnrich zur See
- Marine: Offiziersanwärter im Range eines Seekadetten
Abkürzungen:
- SK, SKad
Herkunft:
- Determinativkompositum aus den Substantiven See und Kadett
Synonyme:
- Heer, Luftwaffe: Fahnenjunker; historisch, Heer: Landkadett
Sinnverwandte Wörter:
- Mannschaften, die keine Offiziersanwärter sind: Maat (Marine), Unteroffizier (Heer, Luftwaffe)
Oberbegriffe:
- Unteroffiziersdienstgrad
- Kadett, Offiziersanwärter
Beispiele:
- Der Seekadett entspricht dem Fahnenjunker bei Heer und Luftwaffe.
- „Von ihren Prisen dagegen ( nicht Kauffahrtei=, sondern Transportschiffen des Staats ) sind zwei verunglückt, muthmaßlich zum Theil in Folge der geringen nautischen Erfahrung der jungen Seecadetten, deren Führung man sie nothgedrungen übergeben mußte.“[1]
- „Die Personen des höheren und niederen (berufsmäßigen) Militairdienstes kann man kurz einander gegenüberstellen als Offiziere und Unteroffiziere; nur ist dabei zu beachten, daß auch die Aspiranten des höhern Militairdienstes regelmäßig als sogen. Portepee- Fähnriche resp. als Seekadetten durch die Unteroffiziersstellung hindurchgehen müssen und daß andererseits den Unteroffizieren die Beförderung zu höheren Dienststellungen von Rechtswegen nicht verschlossen ist.“[2]
Übersetzungen
- Wikipedia-Artikel „Seekadett“
- Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Seekadett“
- Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch „Seekadett“
- Duden online „Seekadett“
- Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „Seekadett“
Quellen:
- ↑ Allgemeine Zeitung. Nr. 68. Augsburg (Bayern), 9. März 1871.
- ↑ Paul Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.