Hallo, Sie haben hier nach der Bedeutung des Wortes
Begehungshandlung gesucht. In DICTIOUS findest du nicht nur alle Wörterbuchbedeutungen des Wortes
Begehungshandlung, sondern erfährst auch etwas über seine Etymologie, seine Eigenschaften und wie man
Begehungshandlung in der Einzahl und Mehrzahl ausspricht. Hier finden Sie alles, was Sie über das Wort
Begehungshandlung wissen müssen. Die Definition des Wortes
Begehungshandlung wird Ihnen helfen, beim Sprechen oder Schreiben Ihrer Texte präziser und korrekter zu sein. Wenn Sie die Definition von
Begehungshandlung und die anderer Wörter kennen, bereichern Sie Ihren Wortschatz und verfügen über mehr und bessere sprachliche Mittel.
Worttrennung:
- Be·ge·hungs·hand·lung, Plural: Be·ge·hungs·hand·lun·gen
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: Begehungshandlung (Info)
Bedeutungen:
- Recht, Rechtsphilosophie: rechtlicher Handlungstyp, bei dem eine bestimmte Handlung begangen werden soll oder muss (und nicht eine bestimmte Handlung unterlassen werden soll oder muss)
Herkunft:
- Determinativkompositum aus den Substantiven Begehung und Handlung sowie dem Fugenelement -s
Gegenwörter:
- Unterlassungshandlung
Oberbegriffe:
- Handlung
Beispiele:
- „ um der Pflicht, meine Schulden zurückzuzahlen, zu genügen, muß ich eine Handlung vom Typ einer Begehungshandlung unternehmen, d.h. ich muß etwas tun und eben nicht etwas unterlassen.“[1]
- „Die Verpflichtung zum Schadenersatze setzt eine Begehungshandlung voraus, doch kann die Handlung auch eine solche sein, welche bloß mittelbar Schaden bringt “[2]
Übersetzungen
- Wolfgang Kerstin; Fernuniversität Hagen, Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften, Institut für Philosophie (Herausgeber): Kants Rechts-, Staats- und Geschichtsphilosophie. 1. Auflage. Fernuniversität Hagen, Hagen 2009, Seite 30 , dort eine Einführung von „Begehungs- und Unterlassenshandlungen“ anhand des Kantischen Rechtsprinzips
Quellen:
- ↑ Wolfgang Kerstin; Fernuniversität Hagen, Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften, Institut für Philosophie (Herausgeber): Kants Rechts-, Staats- und Geschichtsphilosophie. 1. Auflage. Fernuniversität Hagen, Hagen 2009, Seite 30
- ↑ Eduard Siebenhaar (Herausgeber): Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen: Nebst der Publikationsverordnung vom 2. Januar 1863: Mit einem ausführlichen alphabetischen Wort- und Sachregister. Roßberg, Leipzig 1863, Seite 65 , Artikel „Schadenszufügung“