Hallo, Sie haben hier nach der Bedeutung des Wortes
Geheißperson gesucht. In DICTIOUS findest du nicht nur alle Wörterbuchbedeutungen des Wortes
Geheißperson, sondern erfährst auch etwas über seine Etymologie, seine Eigenschaften und wie man
Geheißperson in der Einzahl und Mehrzahl ausspricht. Hier finden Sie alles, was Sie über das Wort
Geheißperson wissen müssen. Die Definition des Wortes
Geheißperson wird Ihnen helfen, beim Sprechen oder Schreiben Ihrer Texte präziser und korrekter zu sein. Wenn Sie die Definition von
Geheißperson und die anderer Wörter kennen, bereichern Sie Ihren Wortschatz und verfügen über mehr und bessere sprachliche Mittel.
Alternative Schreibweisen:
- Schweiz und Liechtenstein: Geheissperson
Worttrennung:
- Ge·heiß·per·son, Plural: Ge·heiß·per·so·nen
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: Geheißperson (Info)
Bedeutungen:
- deutsches Zivilrecht: Hilfsperson bei der Übergabe im Sinne des § 929 Satz 1 BGB, die weder Besitzdiener noch Besitzmittler des Veräußerers oder des Erwerbers ist, sondern nur aufgrund einer Weisung handelt
Herkunft:
- Determinativkompositum (Zusammensetzung) aus Geheiß und Person
Oberbegriffe:
- Hilfsperson
Beispiele:
- „Als Ausnahme zur Voraussetzung des Besitzerwerbs beim Erwerber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Übergabe an eine sog. Geheißperson des Erwerbers möglich.“[1]
- „Ausgehend davon, dass sowohl auf der Veräußererseite wie auch auf der Erwerberseite Geheißpersonen tätig sein können, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch die Kombination beider Konstellationen anerkannte.“[2]
- „Grundsätzliche Einigkeit besteht darüber, daß Erwerbsvorgängen, die unter Hinzuziehung von Geheißpersonen stattfinden, die rechtliche Wirksamkeit nicht versagt werden darf.“[3]
Wortbildungen:
- Scheingeheißperson
Übersetzungen
- Klaus Vieweg/Almuth Werner: Sachenrecht, 4. Auflage, 2010, § 4 Rdnr. 31
Quellen:
- ↑ Dietmar O. Reich: Einführung in das Bürgerliche Recht, 4. Auflage, 2007, S. 481
- ↑ Jens Thomas Füller: Eigenständiges Sachenrecht?, S. 315
- ↑ Johann Kindl: Rechtsscheintatbestände und ihre rückwirkende Beseitigung, 1999, S. 334