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Worttrennung:
- Sprung·re·vi·si·on, Plural: Sprung·re·vi·si·o·nen
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: Sprungrevision (Info)
Bedeutungen:
- deutsches Prozessrecht: im Arbeitsverfahrensrecht (§ 76 ArbGG), im Sozialverfahrensrecht (§ 161 SGG), im Strafverfahrensrecht (§ 335 StPO), im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 134 VwGO) und im Zivilverfahrensrecht (§ 566 ZPO) vorgesehenes Rechtsmittel, mit dem ein erstinstanzliches Urteil unter Überspringen der Berufungsinstanz sogleich mit der Revision angegriffen wird, woraufhin das letztinstanzliche Gericht (Oberlandesgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht) das Urteil auf Rechtsfehler, nicht aber auf Fehler bei der Sachverhaltsermittlung überprüft und auch selbst keine Sachverhaltsermittlung betreibt
Sinnverwandte Wörter:
- Sprungrechtsbeschwerde
Oberbegriffe:
- Rechtsmittel
Beispiele:
- Da die Finanzgerichtsbarkeit nur zwei Instanzen kennt und somit jedes Urteil eines Finanzgerichts nur vom Bundesfinanzhof als reiner Rechtsinstanz überprüft werden kann, sieht die FGO keine Sprungrevision vor.
- „Das OLG entscheidet dabei sowohl über die Revisionen gegen die (zweitinstanzlichen) Berufungsurteile der kleinen Strafkammern des LG als auch über die sog. Sprungrevisionen nach § 335 StPO, bei denen unter Aussparen der zweiten Instanz unmittelbar das Revisionsgericht angerufen wird.“[1]
Charakteristische Wortkombinationen:
- Sprungrevision einlegen
Übersetzungen
- Wikipedia-Artikel „Sprungrevision“
- wissen.de – Lexikon „Sprungrevision“
- Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch – elexiko „Sprungrevision“
Quellen:
- ↑ Martin Helm: Grundzüge des Strafverfahrensrechts: die örtliche und funktionelle Zuständigkeit sowie der Instanzenzug. In: JA. Heft 4, 2007, Seite 275–276 .