Wohnungsverkäufer

Hallo, Sie haben hier nach der Bedeutung des Wortes Wohnungsverkäufer gesucht. In DICTIOUS findest du nicht nur alle Wörterbuchbedeutungen des Wortes Wohnungsverkäufer, sondern erfährst auch etwas über seine Etymologie, seine Eigenschaften und wie man Wohnungsverkäufer in der Einzahl und Mehrzahl ausspricht. Hier finden Sie alles, was Sie über das Wort Wohnungsverkäufer wissen müssen. Die Definition des Wortes Wohnungsverkäufer wird Ihnen helfen, beim Sprechen oder Schreiben Ihrer Texte präziser und korrekter zu sein. Wenn Sie die Definition vonWohnungsverkäufer und die anderer Wörter kennen, bereichern Sie Ihren Wortschatz und verfügen über mehr und bessere sprachliche Mittel.

Wohnungsverkäufer (Deutsch)

Singular Plural
Nominativ der Wohnungsverkäufer die Wohnungsverkäufer
Genitiv des Wohnungsverkäufers der Wohnungsverkäufer
Dativ dem Wohnungsverkäufer den Wohnungsverkäufern
Akkusativ den Wohnungsverkäufer die Wohnungsverkäufer

Worttrennung:

Woh·nungs·ver·käu·fer, Plural: Woh·nungs·ver·käu·fer

Aussprache:

IPA:
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Wohnungsverkäufer (Info)

Bedeutungen:

jemand, der eine Wohnung verkauft

Herkunft:

Determinativkompositum aus Wohnung, Fugenelement -s und Verkäufer

Gegenwörter:

Wohnungskäufer

Weibliche Wortformen:

Wohnungsverkäuferin

Oberbegriffe:

Immobilienverkäufer, Verkäufer

Beispiele:

Wohnungsverkäufer wollen einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen.
„Die Widmung habe Wohnungsverkäufer Joschi Walch bereits gehabt.“[1]
„Für Wohnungsverkäufer ist Inflation immer noch eine argumentative Allzweckwaffe.“[2]
„Der Wohnungsverkäufer war des mehrfachen Betrugs angeklagt.“[3]

Übersetzungen

Uni Leipzig: Wortschatz-PortalWohnungsverkäufer
Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Wohnungsverkäufer

Quellen:

  1. Jutta Berger: EU will Ferienwohnungen ohne Freunderlwirtschaft. In: Der Standard digital. 11. November 2014 (URL, abgerufen am 6. November 2022).
  2. Inflationsschutz ist kein Naturgesetz. Abgerufen am 6. November 2022.
  3. Böse Überraschung beim Erwerb von Wohneigentum. Abgerufen am 6. November 2022.