Kultussteuer

Hallo, Sie haben hier nach der Bedeutung des Wortes Kultussteuer gesucht. In DICTIOUS findest du nicht nur alle Wörterbuchbedeutungen des Wortes Kultussteuer, sondern erfährst auch etwas über seine Etymologie, seine Eigenschaften und wie man Kultussteuer in der Einzahl und Mehrzahl ausspricht. Hier finden Sie alles, was Sie über das Wort Kultussteuer wissen müssen. Die Definition des Wortes Kultussteuer wird Ihnen helfen, beim Sprechen oder Schreiben Ihrer Texte präziser und korrekter zu sein. Wenn Sie die Definition vonKultussteuer und die anderer Wörter kennen, bereichern Sie Ihren Wortschatz und verfügen über mehr und bessere sprachliche Mittel.

Kultussteuer (Deutsch)

Singular Plural
Nominativ die Kultussteuer die Kultussteuern
Genitiv der Kultussteuer der Kultussteuern
Dativ der Kultussteuer den Kultussteuern
Akkusativ die Kultussteuer die Kultussteuern

Worttrennung:

Kul·tus·steu·er, Plural: Kul·tus·steu·ern

Aussprache:

IPA:
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Kultussteuer (Info)

Bedeutungen:

Deutschland: eine der Kirchensteuer entsprechende durch eine öffentlich-rechtliche jüdische Religionsgemeinschaft von ihren Mitgliedern erhobene Abgabe

Herkunft:

Determinativkompositum aus den Substantiven Kultus und Steuer sowie dem Fugenelement -n

Sinnverwandte Wörter:

christlich: Kirchensteuer

Beispiele:

„Die Kultussteuer wird in Analogie zur Kirchensteuer vom Finanzamt erhoben und an die Jüdische Gemeinde in Hamburg weitergeleitet.“[1]
„In den ostdeutschen Bundesländern sind Gemeinden wegen fehlender Gesetzesregelung selbst für die Erhebung der Kultussteuer zuständig.“[2]
„Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben.“[3]

Übersetzungen

Wikipedia-Artikel „Kultussteuer
Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache – Korpusbelege Gegenwartskorpora mit freiem Zugang „Kultussteuer

Quellen:

  1. Information zu Gemeindebeiträgen. Jüdische Gemeinde in Hamburg, abgerufen am 1. März 2023.
  2. Wer zahlt was? In: Jüdische Allgemeine. 22. Juli 2021, abgerufen am 1. März 2023.
  3. Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung (Nordrhein-Westfalen). 16. Dezember 2008, abgerufen am 1. März 2023.