Mehrstaater

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Mehrstaater (Deutsch)

Singular Plural
Nominativ der Mehrstaater die Mehrstaater
Genitiv des Mehrstaaters der Mehrstaater
Dativ dem Mehrstaater den Mehrstaatern
Akkusativ den Mehrstaater die Mehrstaater

Worttrennung:

Mehr·staa·ter, Plural: Mehr·staa·ter

Aussprache:

IPA:
Hörbeispiele: Lautsprecherbild Mehrstaater (Info)

Bedeutungen:

bundesdeutsch amtlich, fachsprachlich Rechtswesen, Rechtswissenschaft: (männliche) Person, die mehrere Staatsbürgerschaften besitzt

Synonyme:

veraltet: Sujet mixte[1]

Gegenwörter:

Einstaater

Weibliche Wortformen:

Mehrstaaterin

Oberbegriffe:

Staatsangehöriger, Staatsbürger

Unterbegriffe:

bundesdeutsch amtlich, fachsprachlich (Rechtswesen, Rechtswissenschaft): Doppelstaater
bundesdeutsch amtlich, auch umgangssprachlich: Doppelstaatler
österreichisch, bundesdeutsch: Doppelstaatsbürger
besonders schweizerisch: Doppelbürger

Beispiele:

„Über die Behandlung dieser sogenannten Mehrstaater (sujets mixtes) werden daher nicht selten zwischen den einzelnen Staaten Staatsverträge abgeschlossen.“[2]
„Diese ‚Übel-Theorie‘ liegt auch dem Europarat-Abkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern von 1963 zugrunde und einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1990.“[3]
„Militärische Konflikte Deutschlands mit den Herkunftsstaaten der meisten potentiellen Mehrstaater sind angesichts der engen inter- und supranationalen Einbindung Deutschlands ohnehin praktisch ausgeschlossen.“[4]
„Tritt der Ernstfall ein, daß die betreffenden Staaten gegeneinander Krieg führen, so kann der Mehrstaater sich durch die Erfüllung seiner Pflicht gegenüber dem einen sogar wegen Hoch- und Landesverrats gegenüber dem anderen Staat schuldig machen.“[5]
„Besondere Schwierigkeiten bereiten für die Anknüpfung die ‚Doppelstaater‘ oder ‚Mehrstaater‘, also die Personen mit doppelter (oder gar dreifacher) Staatsangehörigkeit, deren Zahl aus mehreren Gründen nicht gering ist.“[6]
„Da ein Mehrstaater sich die für ihn günstigere Rechtsordnung aussuchen kann (z.B. hinsichtlich Visumspflichten, Notwendigkeit oder Nichtnotwendigkeit einer Arbeitserlaubnis, Zulässigkeit von Grundstückserwerb, etc.) und die Anknüpfung an das ungünstigere Recht des jeweiligen Wohnsitzes mühelos (und faktisch kaum überprüfbar) durch zeitweilige Verlegung des Wohnsitzes in den Staat mit der günstigeren Rechtsordnung ausgehebelt werden kann, ist der Mehrstaater in jedem Fall besser gestellt als eine Person mit nur einer Staatsangehörigkeit. Der Mehrstaater ist auch gegen Auslieferung geschützt wenn – wie üblich – die Verfassung desjenigen seiner Heimatsstaaten, in welchem er sich gerade aufhält, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an einen anderen Staat verbietet.“[7]
„Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die zuständigen Behörden § 10 Absatz 1 und 2 des Paßgesetzes (PaßG) und § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 AufenthG analog angewandt haben, um Ausreiseverbote gegenüber Mehrstaaterinnen und Mehrstaatern i. S. d. § 2 Absatz 2 Satz 1 AufenthG-RefE in deren ausländische Reisedokumente einzutragen?“[8]
„Kein deutscher Mehrstaater kann unter Berufung auf die andere Staatsangehörigkeit in Deutschland zusätzliche Rechte geltend machen oder sich seinen Pflichten, zum Beispiel der Wehrpflicht, entziehen. Deutsche Mehrstaater können sich jedoch bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie außerdem besitzen, nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik Deutschland berufen.“[9]

Charakteristische Wortkombinationen:

Mehrstaater sein, werden

Übersetzungen

Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „Mehrstaater
Online-Wortschatz-Informationssystem Deutsch – elexiko „Mehrstaater
Duden online „Mehrstaater
Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion (Herausgeber): Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache. In zehn Bänden. 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 6. Band Lein–Peko, Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1999, ISBN 3-411-04793-3, DNB 965409120, Stichwort »Mehrstaater«, Seite 2554.

Quellen:

  1. Julius Hatschek (Begründer), fortgesetzt von Karl Strupp: Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie. Zweiter Band, Walter de Gruyter, Berlin 1925, Stichwort »Sujets mixtes«, Seite 698.
  2. Theodor Eschenburg: Staat und Gesellschaft in Deutschland. Schwab, Stuttgart 1957, Seite 23 (Erstausgabe 1956).
  3. Ingo von Münch: Gegen „Blut“ und „Boden“. In: DIE ZEIT. Nummer 02, 3. Januar 1992, ISSN 0044-2070, Seite 49 (DIE ZEIT Archiv-URL, abgerufen am 17. Februar 2017).
  4. Astrid Wallrabenstein: Mehrstaatigkeit ist kein Übel, sondern gehört zum Konzept des mündigen Bürgers. In: Frankfurter Rundschau. 6. Januar 1998, ISSN 0940-6980, Seite 10..
  5. Karsten Mertens: Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht – eine verfassungsrechtliche Untersuchung. TENEA Verlag für Medien, Berlin 2004 (Juristische Reihe TENEA ; Band 72), ISBN 3-86504-083-7, Seite 34 (Zitiert nach Google Books).
  6. Jan Kropholler: Internationales Privatrecht einschliesslich der Grundbegriffe des Internationalen Zivilverfahrensrechts. 6., neubearbeitete Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 978-3-16-148923-5, Seite 264–265 (Zitiert nach Google Books).
  7. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, Seite 174–175 (Zitiert nach Google Books).
  8. Deutscher Bundestag (Herausgeber): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10196 –. 18. Wahlperiode, Drucksache 18/10365, 21. November 2016, Seite 4 (URL: PDF 191 kB, abgerufen am 17. Februar 2017).
  9. Bundesministerium des Innern (Herausgeber): Haben Mehrstaater besondere Rechte? ©2017 (URL, abgerufen am 17. Februar 2017).