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Worttrennung:
- vo·r·ab·ent·schei·den, Präteritum: ent·schied vo·r·ab, Partizip II: vo·r·ab·ent·schie·den
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: vorabentscheiden (Info)
Bedeutungen:
- eine verbindliche Entscheidung vorher fällen
Herkunft:
- Partikelverb aus dem Adverb vorab und dem Verb entscheiden
Sinnverwandte Wörter:
- antizipieren, vorausnehmen, vorgreifen, vorweggreifen, zuvorkommen
Beispiele:
- „Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main soll der Europäische Gerichtshof vorabentscheiden, ob die Vorschriften Deutschlands über den Arzneimittelhandel europäischem Recht widersprechen .“[1]
- „Dieses Rechtsinstitut bedeutet, dass das Ausgangsverfahren vor dem Gericht im Mitgliedsstaat unterbrochen wird, bis der EuGH über die Frage vorabentschieden hat.“[2]
- „Auf verschiedene Art kann es sich ergeben, daß während eines Prozesses irgendwelche für das Klagebegehren als solches wesentlichen Vorfragen im weitesten Sinn vorabentschieden werden.“[3]
- „Demgegenüber hat die beteiligte Firma verlangt, diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und über diese verfahrensrechtliche Frage vorabzuentscheiden .“[4]
- „Er bereitet in jedem Fall die abschließende Regelung des betreffenden Einzelfalles vor und zwar sowohl dann, wenn er einen Teilkomplex, als auch dann, wenn er den Gesamtkomplex mit vorläufig verbindlicher Wirkung vorabentscheidet.“[5]
- „Der EuGH musste vorabentscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine auf ein standardessentielles Patent (SEP) gestützte Unterlassungsklage missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEV ist.“[6]
Übersetzungen
eine verbindliche Entscheidung vorher fällen
Quellen:
- ↑ Jusnews. Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, 2000, ISBN 978-3-88430-065-7, Seite 176 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Henning Lobin, Andreas Witt, Angelika Wöllstein: Deutsch in Europa. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2021, ISBN 978-3-11-073154-5, Seite 306 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Jürgen Blohmeyer: Die Erinnerungsbefugnis Dritter in der Mobiliarzwangsvollstreckung. Duncker & Humblot, 1966, Seite 115 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Deutschland Bundesrepublik Bundesfinanzhof, Hans U. Loepelmann: Besprechungen von Urteilen, Beschlüssen und Gutachten des Bundesfinanzhofs. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2019, ISBN 978-3-11-157055-6, Seite 332 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Die Öffentliche Verwaltung. W. Kohlhammer, 1975, Seite 402 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Hubertus Weber: Die urheberrechtliche Zwangslizenz. Nomos Verlag, 2018, ISBN 978-3-8452-9299-1, Seite 290 (Zitiert nach Google Books)