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Anmerkung:
- Das Verb wird meist im Infinitiv (gegenleisten/gegenzuleisten und Partizip (gegenleistend/gegengeleistet) verwendet. In den Formen der Nebensatzkonjugation benutzt man es auch, in Hauptsatzkonjunktionen wird eher umformuliert, zum Beispiel nach »erbrachte eine Gegenleistung«.
Worttrennung:
- ge·gen·leis·ten, Präteritum: —, Partizip II: ge·gen·ge·leis·tet
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: gegenleisten (Info), gegenleisten (Info)
Bedeutungen:
- Rechtswesen, Wirtschaft: als Ausgleich (Gegenleistung) erbringen
Herkunft:
- Derivation (Ableitung) zum Verb leisten mit dem Derivatem gegen-
Sinnverwandte Wörter:
- kompensieren
Beispiele:
- „Streitig ist hierbei die Bedeutung des Wortes ‚Gegenseitigkeit‘, also die Frage, was der andere Staat gegenzuleisten habe, um sich den Anspruch auf den Schutz des Paragraphen zu sichern.“[1]
- „Nur die exceptio doli ist zulässig, wenn der Forderer selbst in dolo ist. Die Verbindlichkeit ist streng einseitig, nichts ist von Seiten der Gläubiger gegenzuleisten.“[2]
- „Er weist nach, wie jeder einzelne Mensch die Kulturarbeit der vor ihm lebenden Generationen sich zu Nutze macht, ohne dafür etwas gegenzuleisten, und dass daher jeder Einzelne unendliche Verpflichtungen gegen die Menschheit habe.“[3]
- „Die dort gegebene Situation ist nicht mehr die individualrechtliche, wo der einzelne Arbeitgeber und der einzelne Arbeitnehmer sich im persönlichen, dauernd die Pole wechselnden Rechte- und Pflichtenverhältnis befinden, ständig wechselseitig leistend und gegenleistend.“[4]
- „Es kann es daher den Eltern nie recht machen, die immer mit einem Rest Forderung an Gegenseitigkeit einen Flunsch auf die Lippen ziehen können, ohne daß das Kind existenziell begreift, worin es nicht genügend gegengeleistet hat.“[5]
- „Der Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien, bei der die eine Partei etwas leistet und die andere Partei etwas gegenleistet.“[6]
Übersetzungen
Rechtswesen, Wirtschaft: als Ausgleich (Gegenleistung) erbringen
Quellen:
- ↑ Franz von Holtzendorff: Handbuch des deutschen Strafrechts0. Habel, 1877, Seite 290 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Christian Friedrich Koch: Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung. 1850, Seite 173 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Robert Friedberg: Die Besteuerung der Gemeinden. Druck von G. Bernstein, 1877, Seite 68 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Arbeit und Recht. Bund-Verlag GmbH., 1963, Seite 301 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Volker Elis Pilgrim: Dressur des Bösen. Desch, 1974, ISBN 978-3-420-04713-8, Seite 193 (Zitiert nach Google Books)
- ↑ Wilhelm Steuernagel: Die meisterprüfung. R. Herrosé, 1943, Seite 193 (Zitiert nach Google Books)