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Worttrennung:
- grund·bar, keine Steigerung
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: grundbar (Info)
- Reime: -ʊntbaːɐ̯
Bedeutungen:
- Demographie, historisch: als Grundbesitz geltend, der von einer Grundherrschaft abhängig ist
Herkunft:
- Derivation des Substantivs Grund mit dem Suffix -bar
Synonyme:
- zinspflichtig, lehenspflichtig, steuerpflichtig
Gegenwörter:
- allodial
Beispiele:
- „Ein Grundstück, das Sarrain genannt, 3 Tagbau groß, guter Qualität, zum Gotteshause Alm erbrechtsweise grundbar, und im Anschlage 450 fl.“[1]
- „Forstmühle, 1 Hof zu Siegenstein und 1 Hof zu Oberbrennberg grundbar.“[2]
- „Ende des 18. Jahrhunderts waren drei Höfe, ein Gut und zwei Anwesen in Uckersdorf zum Kloster Walderbach grundbar.“[3]
- „Das Anwesen ist zum k. Rentenamte Abensberg in Neustadt erbrechtsweise grundbar.“[4]
- „In Anwendung auf den dienstbaren Theil fand bey den Römern eine Personen Dienstbarkeit oder Knechtschaft (Servitus personarum) und eine Sachendienstbarkeit (Servitus rerum) statt, deren jede persönlich oder grundbar seyn konnte, je nachdem sie einem Gut- oder einer Person gebührte.“[5]
Charakteristische Wortkombinationen:
- jemandem/zu jemandem/nach einem Ort grundbar sein; ein grundbares Anwesen, ein grundbarer Hof, ein grundbarer Bauer
Wortbildungen:
- Grundbarkeit
Übersetzungen
- Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „grundbar“
Quellen:
- ↑ Königlich baierisches Salzach-Kreis-Blatt. Für das Jahr 1815, Salzburg, Gedruckt bei Franz Xaver Duyle, S. 637
- ↑ Verhandlungen des Historischen Verein für Oberpfalz und Regensburg. Band 15, S. 418
- ↑ Wilhelm Nunzinger: Historischer Atlas von Bayern, Teil Altbayern. Heft 52, Neunburg vorm Wald, München 1982, ISBN 3-7696-9928-9, S. 85
- ↑ Allgemeine Zeitung München von Johann Friedrich von Cotta, 1826, S. 1140
- ↑ Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzoglich Badische bürgerliche Gesetzgebung. Band 1, Johann Nikolaus Friedrich Brauer, bei Christian Friedrich Müller, Karlsruhe, 1809, S. 583