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Worttrennung:
- ge·neh·mi·gen, Präteritum: ge·neh·mig·te, Partizip II: ge·neh·migt
Aussprache:
- IPA:
- Hörbeispiele: genehmigen (Info), genehmigen (Info), genehmigen (Info)
- Reime: -eːmɪɡn̩
Bedeutungen:
- insbesondere von behördlicher Seite erlauben, gestatten, akzeptieren, bewilligen
- umgangssprachlich, scherzhaft, reflexiv: sich erlauben, etwas zu sich zu nehmen oder allgemein etwas zu genießen
- Zivilrecht: nachträglich seine Zustimmung erteilen
Herkunft:
- Genehmigen trat an die Stelle des älteren Ausdrucks (für) genehm halten. Möglicherweise ist es eine aus der Amtssprache stammende Verdeutschung des französischen Wortes agréer → fr[1] (annehmen, gutheißen, zulassen).[2]
Beispiele:
- Das Ordnungsamt hat die Sanitärräume in diesem Restaurant nicht genehmigt.
- Der Anbau einer neuen Werkshalle wurde vom Bauamt nicht genehmigt.
- Nach dem Essen habe ich mir noch ein Eis genehmigt.
- Heute haben wir uns mehr Zigaretten als gewöhnlich genehmigt.
- Ein Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters tätigt, wird wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter es genehmigt.
Redewendungen:
- sich einen genehmigen
Wortbildungen:
- Genehmigung
Übersetzungen
insbesondere von behördlicher Seite erlauben, gestatten, akzeptieren, bewilligen
Zivilrecht: nachträglich seine Zustimmung erteilen
- Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 „genehmigen“
- Uni Leipzig: Wortschatz-Portal „genehmigen“
- Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache „genehmigen“
- Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion, Annette Klosa u. a. (Herausgeber): Duden, Deutsches Universalwörterbuch. 4. Auflage. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001, ISBN 3-411-05504-9 , „genehmigen“, Seite 630
- § 184 BGB
Quellen:
- ↑ Wolfgang Pfeifer et al.: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. 8. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2005, ISBN 3-423-32511-9 , unter „genehm“, Seite 423
- ↑ LEO Französisch-Deutsch, Stichwort: „agréer“